
Ein Portal zur Buchung von Flugreisen erhebt eine unzulässige zusätzliche Gebühr, wenn ausschließlich die voreingestellte Zahlungsoption kostenfrei ist, berichtet die ARAG Versicherung aus Düsseldorf. Dies gilt nach Auskunft der ARAG Experten laut Bundesgerichtshof (BGH) auch dann, wenn diese „Servicegebühr“ als Kalkulationsposten des zuerst angezeigten Preises ausgewiesen ist, dort aber durch einen „Rabatt“ für die Verwendung der voreingestellten Kreditkarte in gleicher Höhe kompensiert wird – entscheidend sei der Gesamtpreis (Az.: X ZR 23/20).
Quelle: ARAG Versicherung / Bild: Pixabay